Die Kosten übernimmt die gegnerische Versicherung.
(Bei einem unverschuldeten Unfall) !
(*bei einem unverschuldetem Unfall)
Bei einem Kfz - Haftpflichtschaden handelt es sich um einen Unverschuldeten Unfallschaden. Im BGB §249 ist geregelt, dass der Schädiger
bzw. dessen Haftpflichtversicherung für alle durch den Unfall verursachten Kosten, die dem Geschädigten entstanden sind, aufkommen muss ( Kostenloses Unfall- Gutachten
).
Der Geschädigte, ist so zu stellen, als wäre der Schaden nie entstanden.
Sofern Ihr Fahrzeug durch ein verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt wurde, haben Sie hierdurch Schadenersatzansprüche an den Verursachser bzw an dessen Versicherung. Den so
enstandenen Schaden müssen Sie jedoch Belegen bzw. Beweisen - diesen Beweis müssen sie von Anfang an auf eine Solide Basis setzen - einem Schadengutachten eines freien Sachverständigen.
Immer häufiger drängen die Versicherungen telefonisch auf eine Terminabsprache mit einen von der Versicherung beauftragten SV - Dies brauchen Sie auf keinen Fall einzugehen.
Sie können auf einen Sachverständigen Ihrer Wahl verweisen, auch ohne Angabe eines Namen - Sie brauchen den Versicherungs - Gutachter nicht in Anspruch zu nehmen. Warum sollten Sie auch der
Versicherung die Gelegenheit einräumen den Schaden im Sinne der Versicheung zu regulieren?
Sie entscheiden wo, wie und was mit Ihrem Fahrzeug passiert.
Sie sind als Geschädigter Herr des Verfahrens, Sie unterliegen keinerlei Weisungen des Schadenverursachers oder dessen Versicherung.